Entsorgung – Recycling – Containerdienst

Recycling von Schiffen: EU-Parlament gegen rücksichtslose Abwrackung

 

 

In der EU zugelassene Schiffe dürfen nicht länger an den Stränden der dritten Welt abgewrackt werden. Das Recycling müsse in Anlagen stattfinden, die durch die EU genehmigt wurden. So steht es in der Vereinbarung zwischen den Abgeordneten und EU-Ministern, die das Parlament am Dienstag angenommen hat. Das Abwracken von Schiffen nach einer Strandung („Beaching“) gefährde nicht nur die Umwelt, sondern auch die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, so die Abgeordneten.

„Ich möchte betonen, dass dies kein Angriff gegen Indien, Bangladesch oder Pakistan ist, die die Strandung als Abwrackmethode praktizieren. Dies ist ein Angriff gegen die Methode selbst, die gefährlich und höchst umweltschädlich ist“, sagte der Berichterstatter Carl Schlyter (Grüne/EFA, SE). „Diese Verordnung ist ein Anreiz für diese Länder, die notwendigen Investitionen für geeignete Schiffsrecyclinganlagen vorzunehmen – in dem Bemühen um sichere und umweltgerechte Arbeitsplätze“, fügte er hinzu.

 

Die Vereinbarung mit dem Rat wurde mit 591 Stimmen angenommen, bei 47 Gegenstimmen und 32 Enthaltungen.

 

Eine EU-Liste für Schiffsrecyclinganlagen

 

In Zukunft müssen alte, in der EU zugelassene Schiffe in Recyclinganlagen zerlegt werden, die von der EU genehmigt wurden. Sie müssen speziellen Anforderungen entsprechen, zertifiziert sein und regelmäßig geprüft werden.

 

Das Parlament verschärfte die vorgeschlagenen Vorschriften während der Verhandlungen, indem es Abwrackunternehmen verpflichtete, „ihre Tätigkeit in baulichen Anlagen auszuführen“. Diese müssen „auf sichere und umweltschonende Weise entworfen und gebaut sowie betrieben werden“. Sie müssen die an Bord befindlichen Gefahrstoffe während des gesamten Recyclingprozesses sichern und sie ausschließlich auf undurchlässigen Böden mit einwandfrei funktionierenden Ableitungssystemen handhaben. Abfälle müssen zudem dokumentiert und in Abfallverwertungs- oder Recyclinganlagen entsorgt werden.

 

Schiffe aus EU- und Nicht-EU-Ländern sind durch die Verfügung insofern betroffen, als dass sie ein Bestandsverzeichnis von gefährlichen Stoffen mitführen müssen, sobald sie einen Hafen der EU anlaufen. Maßnahmen zur Durchsetzung, einschließlich von Sanktionen, sollen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Die Kommission soll die Machbarkeit der Einführung eines Finanzierungsmechanismus prüfen, mit dem ein sicheres und solides Recycling von Schiffen ermöglicht werden soll. Gegebenenfalls soll sie des Weiteren innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung einen Legislativvorschlag präsentieren.

 

Die nächsten Schritte

Die Verordnung wird frühestens zwei Jahre und spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten auf Schiffe anwendbar, wobei das endgültige Datum davon abhängt, wann das kombinierte jährliche Schiffsrecyclinghöchstvolumen der in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackwerften nicht weniger als 2,5 Mio. t Leergewicht (LDT) beträgt.

 

Die Bestimmungen für Schiffsrecyclinganlagen hingegen gelten ein Jahr nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist, das heißt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung.

Quelle: www.bvse.de