Entsorgung – Recycling – Containerdienst

Maut: Neue Mitwirkungspflichten für Fahrer

Der Gesetzgeber plant zum 1. Januar 2019 neue Tarife für die Lkw-Maut einzuführen. Das Gesetzgebungsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen, so dass sich noch Änderungen ergeben können. In dem Gesetzentwurf sind neue Mitwirkungspflichten für die Fahrer enthalten.

Bereits seit Juni 2018 erscheinen auf den On-Board Units die Gewichtsklassen. Bisher war die Eingabe freiwillig. Ab 1. Januar 2019 ist die Deklaration der Gewichtsklasse auf der OBU verpflichtend und zwingend erforderlich. Darüber hinaus ist bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen über 18 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht zusätzlich die Anzahl der Achsen anzugeben. Die Angabe der Anzahl der Achsen ist aber auch bei geringerem zulässigem Gesamtgewicht freiwillig möglich. Wird die Gewichtsklasse nicht eingestellt, führt das zur Ahndung und Nacherhebung der Mautbeträge.

Mautsatz

Der Mautsatz je Kilometer setzt sich zusammen aus den drei Mautteilsätzen für die:

  • Infrastrukturkosten entsprechend der Gewichtsklasse der mautpflichtigen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen. Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von über 18 Tonnen wird zusätzlich nach bis zu 3 bzw. über 4 Achsen unterschieden,
  • verursachten Luftverschmutzungskosten abhängig von der Schadstoffklasse,
  • verursachten Lärmbelastungskosten mit 0,002 Euro.

Gewichtsklassen

Die Gewichtklassen werden wie folgt differenziert:

≥ 7,5 Tonnen – 11,99 Tonnen
≥ 12 Tonnen – ≤18 Tonnen
> 18 Tonnen mit bis zu 3 Achsen
> 18 Tonnen mit 4 und mehr Achsen

Wichtiger Hinweis

Für die Ermittlung des zulässigen Gesamtgewichts von Fahrzeugkombinationen werden, abweichend von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge addiert. Stütz- und Aufliegelasten werden nicht berücksichtigt.

Weitere Informationen und ein Video zum Thema finden Sie auf der Webseite von Toll Collect
>>> hier

Quelle: www.bvse.de