„Wir sehen akuten Handlungsbedarf, innerhalb der Europäischen Union gegen die illegale Abfallverbringung, insbesondere bei Elektroaltgeräten und Altfahrzeugen, vorzugehen. Es geht darum, massive Wettbewerbsverzerrungen zu bekämpfen und seriös arbeitende Unternehmen zu schützen“, erläutert bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock, der ausdrücklich begrüßt, dass die EU-Kommission sich dem Problem der illegalen Verbringung von Abfällen stellt und durch eine Änderung der Abfallverbringungsverordnung einen nachhaltigeren Vollzug der Vorschriften des Verbringungsrechts gewährleisten will.
Anstatt die Altgeräte und -fahrzeuge hierzulande einem effizienten und fachgerechten Recycling zuzuführen und auf diese Weise Sekundärrohstoffe für die deutsche Industrie zu gewinnen, werden die Geräte und Fahrzeuge durch am hiesigen Recycling vorbei agierende Händler illegal verbracht. Im Falle der Elektro(nik)-Altgeräte sind dies ca. 150.000 Tonnen/Jahr. Die illegalen Exporte wert- und schadstoffhaltiger Altgeräte führen aber nicht nur zum Verlust hiesiger Ressourcen, sie bergen darüber hinaus in vielen Empfängerstaaten erhebliche Risiken für Mensch und Umwelt. Risiken, die insbesondere dann entstehen, wenn dortige Verwertungsstandards in keiner Weise mit aktuellen Verfahren vergleichbar sind.
Eva Bicker, bvse-Justiziarin: „Striktere und vor allem systematischere Kontrollen bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung, wie sie die EU-Kommission nunmehr vorsieht, sind hier ein zielführendes Mittel, um diesen Missstand zu beseitigen. Allerdings dürfen schärfere Kontrollen bei Abfallverbringungen unseres Erachtens nicht dazu führen, dass die bürokratischen Anforderungen für Unternehmen der Recyclingwirtschaft, die Abfälle transportieren und handeln, generell ausgeweitet werden. Es handelt sich bei vielen handelsüblichen Recyclingstoffen um nicht gefährliche Abfälle, wie beispielsweise Altpapier, Schrotte und Altkunststoff. Für die Verbringung dieser Stoffe, die regelmäßig als Abfälle verbracht werden, gelten bereits mit Art. 18 VVA umfassende und in der Praxis ausreichend beachtete Vorschriften und Möglichkeiten der Kontrolle (Dokument nach Anhang VII der VVA).
Kontrolle soweit wie nötig – Freiraum für den legalen Handel von Abfällen soweit wie möglich
Den grundsätzlichen Ansatz der EU-Kommission, mittels jährlich überprüfter und aktualisierter Kontrollpläne die Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften der Abfallverbringung einer systematischeren Kontrolle in allen EU-Mitgliedsstaaten zuzuführen, erachtet der bvse für „richtig und zielführend“. An dem Gebot des freien Warenverkehrs, wie es in Art. 34 ff. AEUV verbürgt ist, müsse allerdings auch vor dem Hintergrund der geltenden Bestimmungen der Abfallverbringungsverordnung grundsätzlich festgehalten werden.
Dementsprechend sollten sich die Kontrollen vornehmlich auf den eigentlichen Transportvorgang der Abfälle und die anschließende Verwertung im jeweiligen Bestimmungsland beschränken. Hier bereits ohne einen konkreten Verdacht auch eine Kontrolle von Abfalleinrichtungen, wie Sammel-, Lager und Sortiereinrichtungen durchzuführen, entspräche nach Auffassung des bvse nicht der eigentlichen Zielrichtung der Abfallverbringungsverordnung.
Vollzug anhand der bereits vorhandenen Vorschriften – keine unnötige Bürokratie schaffen
Im Zusammenhang mit der Novellierung der Vorschriften der Abfallverbringungsverordnung sollte, so der bvse in seiner Stellungnahme, insbesondere darauf geachtet werden, dass die bereits vorhandenen Vorschriften bezüglich der Abfallverbringung, wie sie beispielsweise in der WEEE-Richtlinie vorhanden sind, Berücksichtigung finden.
Wettbewerbsgleichheit in allen Mitgliedstaaten
Dem dringenden Bedürfnis zur schärferen Kontrolle von Verbringungen am Punkt der Ausfuhr (z.B. Häfen) insbesondere gefährlicher Abfälle wie Elektroaltgeräte oder Altfahrzeuge müsse in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen entsprochen werden. Es könne nicht sein, dass Deutschland – wie es in der Vergangenheit häufig der Fall war – entsprechenden europäischen Vorgaben zum Vollzug nachkommt, während andere EU-Mitgliedstaaten lediglich pro forma europäisches Recht umsetzen, aber tatsächlich nicht vollziehen.
Um dies zu verhindern, sollten nicht nur die Kontrollpläne als solche, wie es der vorgeschlagene Art. 50 Abs. 2a vorsieht, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, sondern auch eine Statistik über die tatsächlich durchgeführten Kontrollen unter dem Aspekt illegaler Verbringungen von Abfällen von den EU-Mitgliedstaaten eingefordert werden.
„Es muss darum gehen, die erfahrungsgemäß problematischen gefährlichen Abfallströme unter die Lupe zu nehmen, die – viel zu oft fälschlich als Gebrauchtwaren deklariert – illegal in Drittländer exportiert werden“, betont bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock abschließend.
Quelle: http://www.bvse.de