Entsorgung – Recycling – Containerdienst

Update zur Verwiegung von Kraftfahrzeugen durch Eichamt Nord

Nach den Ländern Bayern und Niedersachsen gewähren nun auch Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hamburg eine Übergangsfrist für das Verbot der pauschalen Nutzung von gespeicherten Taragewichten beim Verwiegen von Kraftfahrzeugen. Wenn Unternehmen in einem Antrag darlegen, mit welchen Umrüstungen sie zukünftig die Nettowägung im direkten zeitlichen Zusammenhang zur Bruttowägung sicherstellen, ist nach Einzelfallprüfung ein Aufschub bis zum 31.12.2016 möglich. Darüber informiert die Eichdirektion Nord die Entsorgergemeinschaft Nord. Die Behörde stellt darüber hinaus klar, dass Nettowägungen unterhalb der Mindestlast der Waage weiterhin nicht zulässig sind. Wird die Mindestlast unterschritten, bleibt Unternehmen nur die Möglichkeit, eine zweite Waage anzuschaffen oder eine pauschale Abrechnung durchzuführen. Wie dies abzuwickeln ist, ist jedoch noch in der Diskussion.

Quelle: bvse